Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für flüssige und feste Brenn- und Treibstoffe der Bernhard Kree Energie & Logistik GmbH & Co. KG (nachfolgend Verkäuferin genannt)
1. Geltungsbereich. Die nachstehenden Bedingungen sind Vertragsbestandteil für alle derzeitigen und künftigen mündlich oder schriftlich geschlossenen Verträge zwischen der Verwenderin dieser Bedingungen (nachfolgend „Verkäuferin“) mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB einschließlich juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Unternehmer“) und für alle derzeitigen mündlich oder schriftlich geschlossenen Verträge zwischen der Verkäuferin und Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (nachfolgend „Verbraucher“; gemeinsam mit Unternehmern nachfolgend „Vertragspartner“).
Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht.
Bedingungen des Vertragspartners gelten nicht, es sei denn, deren Geltung wurde durch die Verkäuferin schriftlich anerkannt. Dies gilt auch, sofern die Bedingungen des Vertragspartners eine gleichlautende Klausel enthalten.
2. Nebenabreden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsinhaltes aufgrund individueller Absprachen sind formlos möglich. Sonstige Anzeigen oder Erklärungen von Unternehmern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für Anzeigen und Erklärungen von Verbrauchern genügt grundsätzlich die Textform, sofern nicht für den zugrundeliegenden Vertrag durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist.
3. Angebote, Bestellungen, Vertragsschluss. Sämtliche Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich.
An Angebote zum Vertragsabschluss hält sich der Verbraucher zwei Wochen, der Unternehmer bis zum Ablauf des folgenden Werktages (Montag bis Freitag) gebunden. Der Vertrag kommt zustande, wenn die Verkäuferin die Bestellung durch Auftragsbestätigung oder Lieferung innerhalb dieser Frist annimmt. Beanstandungen an der Auftragsbestätigung sind durch den Unternehmer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach deren Zugang, geltend zu machen.
Sofern ein mündlich oder fernmündlich abgeschlossener Vertrag durch die Verkäuferin schriftlich bestätigt wird, gilt der Inhalt des Bestätigungsschreibens als vereinbart, sofern der Unternehmer diesem nicht unverzüglich widerspricht.
Die Verkäuferin ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit sie trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages ihrerseits unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt den Kaufgegenstand unverschuldet nicht erhält. Die Verkäuferin wird den Vertragspartner unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn sie deshalb zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Auch dem Vertragspartner steht infolge der Information der Verkäuferin ein Rücktrittsrecht zu. Die Verkäuferin wird dem Vertragspartner im Falle eines Rücktritts – gleich von wem – die ggf. bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten.
Offensichtliche Irrtümer oder Fehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Katalogen o. Ä. entfalten keine Rechtswirkung und sind für die Verkäuferin insofern nicht bindend.
4. Preise, Umsatzsteuer. Bestätigte Preise gelten nur für den jeweiligen Vertrag und entfalten keine Verbindlichkeit in Bezug auf etwaige Folgeverträge.
Ein eventuell gewährter Rabatt oder dergleichen werden nicht gewährt, wenn sich der Vertragspartner mit der Bezahlung vorangegangener Verträge in Verzug befindet. Etwaige Gutschriften erfolgen nur bis zur Höhe der tatsächlich geleisteten Zahlungen.
Etwaige Umsatzsteuer- und Energiesteueranpassungen sowie die Erhebung bzw. Anpassungen etwaiger sonstiger Abgaben und Zölle nach Vertragsschluss werden von der Verkäuferin entsprechend berücksichtigt.
Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber und bei Vorliegen einer ausdrücklichen Vereinbarung entgegengenommen. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Verkäuferin, sondern erst seine unwiderrufliche Einlösung als Zahlung. Diskontspesen, Wechselsteuer und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners; sie sind sofort fällig.
5. Widerrufsrecht.Ein Widerrufsrecht für Verbraucher besteht nicht beim Kauf nicht leitungsgebundener Energieträger, wie Heizöl und Pellets, gem. § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB. Sonstige Informationen zum Widerrufsrecht sind der gesonderten Widerrufsbelehrung zu entnehmen.
6. Fälligkeit, Zinsen, Abrechnung. Soweit nicht eine besondere schriftliche Zahlungsabrede zur Regulierung des Kaufpreises getroffen wurde, sind sämtliche Zahlungen ohne Abzug an dem Tag zu leisten, der in der Rechnung als Fälligkeitstag angegeben ist oder aufgrund des in der Rechnung angegebenen Zahlungsziels als Fälligkeitstag zu bestimmen ist. Ist in der Rechnung kein Zahlungsziel benannt, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu begleichen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Bankkonto der Verkäuferin.
Verzugszinsen sind auch im Falle einer Stundung zu zahlen. Das Recht zur Geltendmachung weiterer Schäden bleibt davon unberührt.
Bei Stellung eines Insolvenzantrages durch und für den Vertragspartner, unberechtigter und endgültiger Annahmeverweigerung durch den Vertragspartner oder Nichteinhaltung von Wechsel- oder Scheckhingaben oder -verbindlichkeiten oder Zahlungsrückständen von mehr als 14 Tagen sowie in den Fällen, in denen der Verkäuferin nach der Auslieferung Tatsachen bekannt werden, die die Sicherheit für ihre Forderungen gegen den Vertragspartner zweifelhaft erscheinen lassen, ist der gesamte Kaufpreisrest ohne Mahnung sofort fällig. Der Verkäuferin steht es alternativ frei, gemäß § 323 Abs. 2 BGB vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts kann die Verkäuferin den Vertragsgegenstand sowie Ersatz aller damit einhergehenden Kosten und Entschädigungen für die Wertminderung des Vertragsgegenstandes, die Montage und sonstige Auslagen verlangen. Alternativ hat die Verkäuferin das Recht, den Vertragsgegenstand an sich zu nehmen und für Rechnung des Vertragspartners nach freier Verfügung und ohne Fristsetzung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös dient vorrangig dem Ausgleich der bestehenden Forderungen der Verkäuferin. Bei Besitz-, Geschäfts- oder Firmenänderung kann die Verkäuferin ebenfalls sofortige Bezahlung sämtlicher rückständiger Beträge verlangen.
Sofern zum Ausgleich der Rechnungen durch den Vertragspartner das Basis- oder Firmenlastschriftverfahren genutzt wird, vereinbaren die Vertragsparteien ausdrücklich, dass, soweit gesetzlich zulässig, die Vorabankündigung spätestens einen Kalendertag vor der jeweiligen Lastschrift erfolgt.
Soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien für den Vertragspartner zumutbar ist, werden Zahlungseingänge auf die älteste Forderung verrechnet.
Die Verkäuferin ist berechtigt, ihre Leistungen auf elektronischem Wege abzurechnen.
Abrechnungen sind vom Unternehmer unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu prüfen. Beanstandungen sind der Verkäuferin binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt anzuzeigen. Nach fruchtlosem Fristablauf können seitens des Unternehmers keine Beanstandungen, auch im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, geltend gemacht werden. Das Recht der Verkäuferin zur Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche bleibt bei Verletzung der Mitteilungspflicht unberührt.
7. Sicherheitsleistung. Werden der Verkäuferin nach Vertragsabschluss Umstände (z. B. außergerichtlicher Vergleich, wesentliche Verschlechterung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Vertragspartners, negative Bonitätsauskünfte, Änderung der Rechtsform des Unternehmers etc.) bekannt, welche derselben die Sicherheit für ihre Forderungen gegen den Vertragspartner zweifelhaft erscheinen lassen, kann die Verkäuferin die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen von der Bewirkung der Gegenleistung oder einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Kommt der Vertragspartner einem solchen Verlangen nicht binnen angemessener Frist nach, hat die Verkäuferin das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
8. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung. Der Vertragspartner hat nur dann ein Recht zur Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch die Verkäuferin unbestritten sind.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Vertragspartner nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Bei Mängeln kann der Vertragspartner unter Vorliegen der gleichen Voraussetzungen die Zahlung nur in einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten. Weitergehende Zurückbehaltungsrechte werden ausgeschlossen.
Dem Vertragspartner ist es nicht gestattet Ansprüche aus dem zugrundeliegenden Vertrag an Dritte abzutreten, sofern das Abtretungsinteresse des Vertragspartners das schützenswerte Interesse der Verkäuferin nicht überwiegt.
9. Lieferung. Die Verkäuferin hat das Recht Teillieferungen vorzunehmen, sofern dies für den Vertragspartner zumutbar ist.
Ist Versand, eine Lieferung oder eine Überführung vereinbart, erfolgt dies unter Beachtung der §§ 446 f., 475 Abs. 2 BGB auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Dies gilt auch, sofern die Lieferung durch die Verkäuferin erfolgt, bei frachtfreien Lieferungen oder wenn der Vertragsgegenstand direkt vom Vorlieferanten der Verkäuferin an den Vertragspartner versandt/geliefert wird. Etwas anderes gilt nur, wenn die Beschädigung oder der Verlust der Kaufsache durch die Verkäuferin zu vertreten ist. Die Wahl des Transportweges und der Transportart obliegt der Verkäuferin.
Mehrkosten, welche daraus resultieren, dass der Vertragspartner die für eine Abnahme erforderlichen Gegebenheiten nicht herbeigeführt hat, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
Soll zoll- und/oder steuerbegünstigt geliefert werden, hat der Unternehmer der Verkäuferin den entsprechenden Erlaubnisschein rechtzeitig vorzulegen. Geschieht dies nicht oder wird der Erlaubnisschein dem Unternehmer wieder entzogen, erfolgt die Berechnung unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Zoll- und Steuersätze.
Der Vertragspartner ist für die Verwendung der Ware zum vorgesehenen und steuer- und zollrechtlich zulässigen Zweck sowie dafür verantwortlich, dass bei unversteuerten Lieferungen der steuerliche Empfänger über die erforderliche zollamtliche Erlaubnis verfügt. Er hat die Verkäuferin insofern von Steuer- und Zollabgaben freizustellen, welche aufgrund bestimmungswidriger Verwendung der Ware oder fehlender zollamtlicher Erlaubnisse erhoben werden.
Etwaige notwendige oder gewünschte Transportversicherungen gehen zu Lasten des Vertragspartners.
Auf dem Transportweg entstandene Verluste oder Beschädigungen sind vom Empfänger unmittelbar beim Transporteur zu reklamieren und vor Übernahme des Vertragsgegenstandes - gegebenenfalls bahnamtlich - bescheinigen zu lassen. Zur Annahmeverweigerung gegenüber der Verkäuferin berechtigen Transportschäden nicht.
Das Abladen des Kaufgegenstandes hat unverzüglich durch den Vertragspartner zu erfolgen. Sollten die Mitarbeiter der Verkäuferin dennoch beim Abladen behilflich sein, geschieht dies nicht auf Risiko der Verkäuferin. Für Beschädigungen am Transportmittel, welche während des Abladens entstehen, haftet der Vertragspartner.
Die für die Preisberechnung maßgebende Maß- oder Gewichtsfeststellung erfolgt am Sitz der verkaufenden bzw. ausführenden Lieferstelle der Verkäuferin oder der Ladestelle. Verlangt der Vertragspartner bahnamtliche Verwiegung auf der Abgangsstation, erfolgt dies auf seine Kosten.
10. Verpackungen. Kaufgegenstände werden zum Transport in handelsüblicher Weise auf Kosten des Vertragspartners zum Selbstkostenpreis verpackt. Nicht wiederverwendbare Verpackungen werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung oder bei Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung zurückgenommen.
Leihverpackungen sind vom Vertragspartner unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand an die Verkäuferin oder an eine von dieser benannte Stelle zurückzugeben. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.Für eine verspätete Rückgabe behält sich die Verkäuferin die Erhebung von Miet- und/oder sonstigen Kosten vor.
11.Lieferfristen, Abrufaufträge. Ein vom Vertragspartner gewünschter Leistungstermin kann von der Verkäuferin angemessen - im Zweifel bis zu sechs Wochen - überschritten werden, ohne dass der Vertragspartner seinerseits vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatz von der Verkäuferin fordern kann. Der Vertragspartner ist bei Überschreitung einer ausdrücklich und schriftlich zugesagten Frist oder bei Überschreitung eines gewünschten Leistungstermins um mehr als sechs Wochen berechtigt, der Verkäuferin eine angemessene Nachfrist – im Zweifel beträgt diese zwei Wochen - zu setzen. Verstreicht auch die Nachfrist erfolglos und hat die Verkäuferin die Leistungsverzögerung zu vertreten, kann der Vertragspartner im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durch entsprechende Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Vertragspartners ist damit nicht verbunden.
Die Verkäuferin hat die Leistungsverzögerung insbesondere nicht zu vertreten, wenn der Vertragspartner etwaige Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt.
Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner in Absprache mit der Verkäuferin den Kaufgegenstand über den gesamten Abrufzeitraum jeweils innerhalb angemessener Frist zu jeweils ähnlichen Teilmengen abzurufen. Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, hat die Verkäuferin nach ihrer Wahl das Recht, die Zahlung für die jeweilige Teilmenge in voller Höhe zu verlangen oder ganz oder teilweise vom Kaufvertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung etwaiger durch den Annahmeverzug des Vertragspartners bedingter Mehraufwendungen oder weiterer Schäden behält sich die Verkäuferin daneben ausdrücklich vor.
12. Incoterms. Bei Versand oder Überführung ins Ausland gelten die Incoterms in der jeweils gültigen Fassung.
13. Abnahme. Vor Abnahme der Ware hat der Vertragspartner für einen einwandfreien technischen Zustand der Tanks/Behälter und der Messvorrichtungen zu sorgen sowie das Fassungsvermögen der Tanks/Behälter und der abzufüllenden Menge genau anzugeben. Für Schäden, die durch das Überlaufen von flüssigen Brennstoffen entstehen, weil das Fassungsvermögen oder die abzufüllende Menge ungenau angegeben worden sind, ist die Haftung der Verkäuferin ausgeschlossen.
Bei vom Vertragspartner zu vertretenden Minderabnahmen behält sich die Verkäuferin das Recht vor, vom Vertragspartner die vollständige Abnahme zu verlangen und/oder dem Vertragspartner etwaige daraus entstehende Mehrkosten und sonstige Schäden in Rechnung zu stellen. Eventuell vereinbarte Mengenrabatte können in solchen Fällen ebenfalls nicht berücksichtigt werden.
14. Gebinde. Die Verkäuferin ist nicht verpflichtet, vom Vertragspartner gestellte Gebinde, Einfüllstützen, Tankbehälter und dergleichen auf Eignung (insbesondere auch auf Sauberkeit, ordnungsgemäße Wartung oder Funktionstauglichkeit) zu überprüfen. Für infolge schadhafter oder sonst unzulänglicher Anlagen entstehende Schäden oder Mängel haftet die Verkäuferin insofern nicht. Dem Vertragspartner obliegt die Einhaltung aller im Zusammenhang mit der Lagerung, dem Umschlag und der Beförderung zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften (z.B. nach dem Wasserhaushalts-, Immissionsschutz-, Abfallgesetz, Gefahrstoff-verordnung, Gefahrgutverordnung (GGVS), Verordnung brennbare Flüssigkeiten (VbF), Technische Regel brennbare Flüssigkeiten (TRbF) und Verordnung Abgabe wassergefährdende Stoffe (VAWS)).
15. Höhere Gewalt. Höhere Gewalt (z. B. Pandemie, Naturkatastrophen, Kriege), staatliche oder behördliche Maßnahmen, Arbeitseinstellung, Arbeitskämpfe, Aussperrung, unverschuldete Betriebsstörung, Betriebsstilllegung, Transportstörungen, Fehlen wichtiger Materialien/Rohstoffmangel, Lieferverweigerungen oder Lieferstörungen der Lieferanten der Verkäuferin sowie unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse ähnlicher Art entbinden jede Partei, soweit sie die jeweiligen Umstände nicht zu vertreten hat und die jeweils andere Partei unverzüglich über das Vorliegen des störenden Ereignisses in Kenntnis gesetzt hat, für die Dauer des störenden Ereignisses und deren Nachwirkungen von der Leistungspflicht, ohne dass der anderen Partei dadurch Schadensersatzansprüche entstehen. Sofern das störende Ereignis länger als sechs Wochen andauert, haben beide Vertragsparteien das Recht gegenüber der anderen Partei den teilweisen oder vollständigen Rücktritt vom zugrundeliegenden Vertrag zu erklären. Die gegenseitig gewährten Leistungen sind in einem solchen Fall unverzüglich zurück zu gewähren.
16. Gewährleistung. Die Verkäuferin garantiert über ihre gesetzliche Gewährleistung hinaus nicht selbständig für Güte und sachgemäße Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes nach Maßgabe der Produktspezifikation/en des/der Hersteller/s.
Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer wird die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr beschränkt. Dies gilt nicht in den Fällen der §§ 438, Abs. 1 Nr. 2 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Vertrag um einen Kaufvertrag über gebrauchte, bewegliche Sachen handelt, wird die Gewährleistung, soweit gesetzlich möglich, gegenüber Unternehmer ausgeschlossen und gegenüber Verbrauchern auf ein Jahr verkürzt. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmungen und Neubeginn von Fristen bleiben unberührt.
Die Gewährleistungspflichten der Verkäuferin entfallen, sobald ohne deren Einverständnis Veränderungen (z. B. Reparaturen) am Vertragsgegenstand vorgenommen werden.
Gewährleistungsrechte bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, insbesondere in Bezug auf Farbe und Ausführung, bei handelsüblich zulässigen und technisch unvermeidbaren Schwankungen in der Beschaffenheit und im Aussehen des Kaufgegenstandes, bei unsachgemäßer Nutzung oder bei Schäden, die nach Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder aufgrund äußerer Einflüsse entstehen.
Als Beschaffenheit des Kaufgegenstandes wird grundsätzlich nur die von der Verkäuferin verwendete Produktbeschreibung vereinbart. Öffentliche Äußerungen Dritter über Eigenschaften des Kaufgegenstandes, insbesondere durch Werbung oder bei der Kennzeichnung, werden insofern ausdrücklich nicht als Beschaffenheit vereinbart.
Handelsüblicher Bruch, Schwund u. Ä. wird bei der Rechnungslegung berücksichtigt und kann – soweit zumutbar – nicht beanstandet werden.
17.Mängelanzeige/Mängelrüge, Mängelansprüche. Erfolgt die Anzeige eines offensichtlichen Mangels im Sinne der §§ 434, 633 BGB nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang des Vertragsgegenstandes bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde - maßgeblich ist der Eingang der Anzeige bei der Verkäuferin -, entfallen die Gewährleistungsansprüche des Unternehmers in Bezug auf den betroffenen Mangel. Für Kaufleute gelten die einschlägigen Regelungen des Handelsgesetzbuches. Sofern die Verkäuferin dennoch Gewährleistungsansprüche bei dem jeweiligen Vorlieferanten durchzusetzen versucht, erfolgt dies dem Unternehmer gegenüber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
Beanstandungen sind nur zulässig, wenn die Ware noch unvermischt ist und die Verkäuferin die Möglichkeit der Nachprüfung hat.
Der Unternehmer trägt die Beweislast für sämtliche Mangelanspruchsvoraussetzungen, insbesondere den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Mangelfeststellung und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
18. Schadenersatz. Schadenersatz kann der Vertragspartner im Falle des Verzugs der Verkäuferin nur verlangen, wenn die Verkäuferin die Umstände des Verzuges zu vertreten hat.
19.Haftung. Die Haftung der Verkäuferin einschließlich ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen in Bezug auf Ansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere
- in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit,
- bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- bei vorangegangener Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
- bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Beschränkung bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden) oder
- nach dem Produkthaftungsgesetz.
Weitergehende Ansprüche von Unternehmern, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden, wie Produktions- und Nutzungsausfall oder entgangener Gewinn, sind unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieser Regelung und soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
20. Eigentumsvorbehalt, Eigentumsübergang. Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur Erfüllung aller Forderungen der Verkäuferin (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrenten oder Saldoanerkenntnissen), die aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Vertragspartner und der Verkäuferin bestehen oder künftig entstehen, im Eigentum der Verkäuferin.
Der Vertragspartner hat die der Verkäuferin gehörenden Gegenstände pfleglich zu behandeln und auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Verkäuferin ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.
Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher, darf dieser während der Dauer des Eigentums der Verkäuferin nur mit deren schriftlicher Zustimmung über den Vertragsgegenstand verfügen, jedoch in keinem Fall durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung.
Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer, ist dieser gegen Abtretung der hieraus entstehenden Forderungen berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Eine Weiterveräußerung ohne sofortige Bezahlung ist nur unter Eigentumsvorbehalt gestattet, wobei das Eigentum der Verkäuferin bestehen bleibt. Die Verkäuferin ist jederzeit zur Besichtigung des in ihrem Eigentum stehenden Vertragsgegenstandes und Einsichtnahme in alle geschäftlichen Unterlagen des Unternehmers, die sich auf die abgetretenen Ansprüche beziehen, befugt. Auf Verlangen ist der Unternehmer verpflichtet, der Verkäuferin die Namen seiner betroffenen Schuldner, die Höhe der Rechnungsforderungen sowie sonstige für die Geltendmachung der Rechte der Verkäuferin erforderlichen Auskünfte mitzuteilen und relevante Unterlagen an die Verkäuferin auszuhändigen. Im Falle eines vertragswidrigen Verhaltens (z. B. Zahlungsverzug, Insolvenzantrag) des Unternehmers hat die Verkäuferin ferner das Recht zum Betreten der Räume des Unternehmers, um den Vertragsgegenstand an sich zu nehmen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Eigentumsvorbehaltsware durch die Verkäuferin liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
Die aus dem Weiterverkauf der Eigentumsvorbehaltsware oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. unerlaubte Handlung) entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang in Höhe des Nennwertes der unbeglichenen vorgenannten Eigentumsvorbehaltswaren an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin nimmt diese Abtretung bereits an. Der Vertragspartner kann verlangen, dass die Verkäuferin nach ihrer Wahl einen Teil der Sicherheiten freigibt, soweit ihr Wert den Nennwert der unbeglichenen Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
Wird der Vertragsgegenstand mit anderen Sachen verbunden oder untrennbar vermischt oder vermengt, wird die Verkäuferin nach Maßgabe der §§ 947, 948 BGB Miteigentümerin an der einheitlichen Sache. Der Vertragspartner verwahrt das Miteigentum für die Verkäuferin unentgeltlich. Wird die Eigentumsvorbehaltsware zusammen mit anderen nicht im Eigentum der Verkäuferin stehenden Waren ohne oder nach Weiterverarbeitung bzw. Verbindung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsware. Eine andere Abtretung solcher Forderungen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Verkäuferin. § 354 a HGB bleibt unberührt.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, seinen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Die Verkäuferin behält sich daneben das Recht vor, die Schuldner selbst über die Abtretung in Kenntnis zu setzen.
Ferner behält sich die Verkäuferin bei Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen vor, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch die Verkäuferin liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
Eingriffe Dritter, wie Diebstahl, Pfändung, Beschlagnahme o. Ä. hat der Vertragspartner der Verkäuferin sofort mitzuteilen und auf ihr Verlangen auf seine Kosten gerichtlich zu verfolgen.
Der Vertragspartner erwirbt das Eigentum an dem Vertragsgegenstand, wenn er den Preis einschließlich sämtlicher Nebenkosten (z. B. Zinsen, Lieferkosten u. Ä.) vollständig bezahlt hat. Die Verkäuferin ist in diesem Fall verpflichtet, dem Vertragspartner das Eigentum frei von Rechten Dritter zu verschaffen.
21. Erfüllungsort. Erfüllungsort für die gegenseitigen Leistungen ist der Sitz der verkaufenden bzw. ausführenden Betriebsstätte/Außenstelle der Verkäuferin.
Erfüllungsort für Zahlungen des Vertragspartners ist der Sitz des finanzierenden Kreditinstitutes, soweit nicht Barzahlung bei der Verkäuferin oder in deren Außenstellen geleistet wird. Mehrere Vertragspartner haften bei einem Sammelkauf als Gesamtschuldner.
22. Gerichtsstand. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer, gilt der Sitz der Verkäuferin als vereinbarter ausschließlicher Gerichtsstand.
23. Anwendbares Recht. Für alle Verträge zwischen dem Vertragspartner und der Verkäuferin gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
24. Daten. Die Verkäuferin erhebt, speichert, verändert und übermittelt personenbezogene Daten unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Regelungen.
25. Streitschlichtung. Die Verkäuferin nimmt nicht an einem Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
Stand 05/23